Magazin Arbeitszeitbetrug

Wenn Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit schummeln, ist das für Arbeitgeber oft ein rotes Tuch, denn die Schummelei kann für den Arbeitgeber einen immensen Schaden bedeuten. Doch was ist eigentlich Arbeitszeitbetrug und welche Fälle sind davon erfasst? Arbeitszeitbetrug bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich für Arbeitszeit bezahlen lässt, die er gar nicht geleistet hat. Der Arbeitnehmer täuscht den Arbeitgeber also darüber, gearbeitet zu haben, während er in Wirklichkeit keine Arbeitsleistung erbracht hat.
Der Klassiker ist hier die Manipulation oder der Missbrauch von Stempeluhren. Aber auch andere Fälle, die nicht so offensichtlich sind, fallen unter Arbeitszeitbetrug, wie beispielsweise:
- Der Arbeitnehmer trägt seine Pausen nicht im Zeiterfassungssystem ein.
- Der Arbeitnehmer geht am Arbeitsplatz Freizeitbeschäftigungen nach, indem er im Internet surft oder private Telefonate führt.
- Der Mitarbeiter missbraucht Regelungen zum Home-Office, indem er während der Arbeitszeit privaten Erledigungen nachgeht oder dem Partner in dessen Betrieb aushilft.
Täuscht der Arbeitnehmer hingegen nicht, spricht man lediglich von Arbeitszeitverstößen, wie beim notorischen Zu-spät-kommen. Hier wird der Arbeitgeber nämlich nicht getäuscht. Nicht als Arbeitszeitverstoß anzusehen sind alltägliche Handlungen wie der Gang zur Toilette, das Holen einer Tasse Kaffee oder ein kurzer Plausch mit Kollegen.
Sie haben als Arbeitgeber den konkreten Verdacht, dass Ihr Angestellter Sie über seine tatsächlich geleistete Arbeitszeit täuscht? So stellen Sie sich nun sicher die Frage, wie Sie als Arbeitgeber den Arbeitszeitbetrug nachweisen können.
Oftmals werden Sie mit Excel-Tabellen, die zeigen, welche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer angegeben hat oder Zeugenaussagen aus dem Kollegium nicht weit kommen, sodass die Beauftragung eines Detektivs notwendig und auch sinnvoll sein wird. Ein Privatdetektiv kann Ihnen helfen, den Betrug aufzudecken und stichhaltige, vor allem aber gerichtsverwertbare Beweise (für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht) zu liefern.
Bei Beauftragung des Detektivs aufgrund eines konkreten Verdachts wird dieser den betreffenden Arbeitnehmer observieren. Dabei wird gerichtsverwertbar dokumentiert, wann und wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten ausführt, sodass festgestellt werden kann, ob der Arbeitnehmer den gemeldeten Arbeitsstunden tatsächlich nachkommt.
